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Tierhaltung in der Mietwohnung: Was darf der Vermieter fordern – und was nicht?

Kleintiere, Hunde, Katzen – was musst du als Vermieter dulden, und wann darfst du nein sagen? Die Rechtslage nach BGH-Urteil und § 535 BGB kompakt erklärt.


Ein Mieter fragt an, ob er einen Hund halten darf. Als Vermieter stehst du vor einer klassischen Abwägungsfrage: Was musst du dulden – und wann darfst du ablehnen? Die Rechtslage ist differenzierter als viele denken. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag schützt dich nicht – im Gegenteil: Es kann deine Klausel angreifbar machen.

Kleintiere: kein Zustimmungsrecht des Vermieters

Die Haltung von Kleintieren gehört zum vertragsgemäßen Mietgebrauch nach § 535 Abs. 1 BGB. Dazu zählen nach ständiger Rechtsprechung:

  • Hamster, Meerschweinchen, Mäuse, Ratten
  • Wellensittiche, Kanarienvögel und andere kleine, lärmarm gehaltene Vögel
  • Zierfische in Aquarien
  • Schildkröten und ungiftige Reptilien in geschlossenen Terrarien (in normaler Anzahl)

Für diese Tiere brauchst du keine Erlaubnis zu erteilen – und du kannst sie auch nicht verweigern. Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und keine Störungen verursachen, sind als selbstverständlicher Teil des Wohnens anerkannt. Eine Mietvertragsklausel, die auch Kleintiere verbietet, ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Sonderfall Papageien: Große Papageien gelten formal als Kleintiere – wegen ihres erheblichen Lärmpotenzials haben Gerichte in bestimmten Fallgestaltungen die Haltung jedoch von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht.

Hunde und Katzen: der Einzelfall entscheidet

Das ist der rechtlich heikelste Bereich – und der, in dem die häufigsten Fehler passieren.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 2013 (Az. VIII ZR 168/12) klargestellt: Eine Formularklausel im Mietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen generell verbietet, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie keinerlei Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen nimmt. Außerdem widerspricht sie dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 BGB, der den Vermieter verpflichtet, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren.

Was das bedeutet: Enthält dein Mietvertrag eine solche Pauschalklausel, ist sie nichtig. Der Mieter darf dann nach dem allgemeinen Maßstab des § 535 BGB abwägen – und in vielen Fällen doch einen Hund oder eine Katze halten.

Was du stattdessen vereinbaren kannst: Du darfst im Mietvertrag die Haltung von Hunden und Katzen von deiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig machen. Diese Klausel ist wirksam. Der Mieter muss dann anfragen – und du musst im Einzelfall konkret abwägen.

Wann darf der Vermieter die Zustimmung verweigern?

Eine Ablehnung muss auf sachlichen, nachvollziehbaren Gründen beruhen. Reine persönliche Abneigung gegen Tiere reicht nicht. Die Rechtsprechung hat folgende Abwägungskriterien entwickelt (BGH VIII ZR 168/12):

  • Art, Größe und Verhalten des Tieres: Ein bekanntermaßen aggressiver Hund oder ein Tier mit nachgewiesenen Bissvorfällen ist ein anderer Fall als ein ruhiger Familienhund.
  • Wohnungsgröße und -lage: In einer kleinen Wohnung ohne Garten kann die Haltung eines großen Hundes unzumutbar sein.
  • Andere Hausbewohner: Eine nachgewiesene Tierhaarallergie eines Nachbarn ist ein konkreter Ablehnungsgrund.
  • Anzahl vorhandener Tiere im Haus: Viele Tiere im Gebäude können die Ablehnung stützen.
  • Lärm- und Störungspotenzial: Konkrete Hinweise auf erhebliche Belästigungen.
  • Gleichbehandlung: Hast du anderen Mietern bereits Hunde erlaubt, musst du vergleichbare Anfragen gleich behandeln – willkürliche Ungleichbehandlung ist unzulässig.

Die Entscheidung ist immer einzelfallbezogen. Es gibt kein generelles Ja oder Nein – weder für noch gegen Hunde und Katzen.

Tierhaltung in der Mietwohnung: Was gilt? Tierart Erlaubt ohne Zustimmung? Vermieter kann ablehnen? Kleintiere (Hamster, Fische, Vögel…) ✓ Ja ✗ Nein Hunde & Katzen (mit Zustimmungsklausel) ✗ Nein ~ Einzelfall Listenhunde / gefährliche Rassen ✗ Nein ✓ Ja Giftschlangen, Giftspinnen, gefährl. Exoten ✗ Nein ✓ Ja Assistenz- / Therapiehunde (bei Bedarf) ✗ Nein ✗ Kaum möglich

Kampfhunde und Listenhunde: Sonderfall

Für als gefährlich eingestufte Hunderassen – die sogenannten Listenhunde – gelten besondere Regeln. Welche Rassen darunter fallen, regelt das jeweilige Landesrecht. In den meisten Bundesländern zählen dazu etwa Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier.

Bei Listenhunden hast du als Vermieter ein deutlich stärkeres Argument für die Ablehnung: Die objektive Gefährlichkeit der Rasse stellt einen sachlichen Ablehnungsgrund dar. Gerichte haben Ablehnungen in diesen Fällen mehrfach ohne weitere Begründung akzeptiert.

Exotische und gefährliche Tiere

Giftschlangen, Giftspinnen, Krokodile oder andere gefährliche Exoten fallen nicht unter den Begriff „erlaubte Kleintiere". Hier hast du das Recht, die Zustimmung zu verweigern – oder sie nachträglich zu widerrufen, wenn du von der Haltung erfährst. Das gilt selbst dann, wenn keine explizite Klausel im Mietvertrag steht: Die Haltung gefährlicher Tiere übersteigt objektiv den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Assistenzhunde und Therapiehunde

Wenn ein Mieter aus gesundheitlichen Gründen auf einen Hund angewiesen ist – etwa einen Blindenführhund oder einen Therapiehund bei einer psychischen Erkrankung – verschiebt sich die Abwägung erheblich zugunsten des Mieters. Gerichte haben in solchen Konstellationen mehrfach entschieden, dass das Interesse des Mieters an der Tierhaltung überwiegt, sofern das Tier für die Versorgung medizinisch notwendig ist. Als Vermieter solltest du solche Anfragen sehr sorgfältig abwägen und juristischen Rat einholen, bevor du ablehnst.

Was tun, wenn das Tier Schäden verursacht?

Hinterlässt ein Tier – ob erlaubt oder nicht – Schäden an der Wohnung, haftet der Mieter nach allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen. Das gilt für zerkratzte Böden, gebissene Tapeten, Geruchsschäden und Verunreinigungen, die über normale Abnutzung hinausgehen.

Wichtig: Normale Abnutzung durch ein ordentlich gepflegtes Tier ist kein Schadensersatzfall. Echte Substanzschäden hingegen schon. Halte den Zustand der Wohnung bei der Wohnungsübergabe sorgfältig im Protokoll fest und dokumentiere vor und nach der Mietzeit.

Hält ein Mieter ein Tier unerlaubt oder gegen eine wirksame Vertragsklausel, ist zunächst eine Abmahnung der richtige Schritt – nicht sofort die Kündigung. Erst wenn der Mieter trotz Abmahnung weitermacht, entsteht ein Kündigungsrecht.

Mietvertrag richtig formulieren

Um rechtssicher zu sein, braucht es differenzierte Klauseln statt eines Pauschalverbots:

  • Unwirksam: „Die Haltung von Haustieren jeder Art ist verboten."
  • Unwirksam: „Die Haltung von Hunden und Katzen ist nicht gestattet."
  • Wirksam: „Die Haltung von Hunden, Katzen sowie von exotischen oder gefährlichen Tieren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten erteilt oder versagt."

Erteile Zustimmungen immer schriftlich und halte fest, für welches konkrete Tier und welchen Mieter du die Erlaubnis erteilt hast. Wenn du mehrere Wohnungen verwaltest, hilft ein digitales System, Genehmigungen je Mietverhältnis zu dokumentieren. Mit ImmoFluss kannst du solche Vermerke direkt an der Einheit oder am Mietvertrag speichern.

Fazit

Beim Thema Tierhaltung haben Vermieter weniger Spielraum als oft angenommen. Kleintiere musst du grundsätzlich dulden – ohne Ausnahme. Bei Hunden und Katzen darfst du ein Zustimmungserfordernis vereinbaren, aber im Einzelfall sachlich abwägen und begründen. Ein generelles Verbot im Formularvertrag macht deine Klausel angreifbar und schützt dich nicht.

Die sichere Lösung: Differenzierte Mietvertragsklausel, Zustimmungen immer schriftlich dokumentieren, und bei jedem konkreten Tier die Interessen aller Beteiligten abwägen.

Häufige Fragen zur Tierhaltung in der Mietwohnung

Kann ich als Vermieter pauschal alle Haustiere verbieten?

Nein. Ein generelles Verbot der Tierhaltung – auch von Kleintieren – ist nach § 307 BGB unwirksam, weil es den Mieter unangemessen benachteiligt. Kleintiere darf der Mieter ohne Zustimmung halten. Bei Hunden und Katzen darf die Haltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden, aber kein generelles Verbot ausgesprochen werden.

Was passiert, wenn ein Mieter ohne Erlaubnis einen Hund hält?

Hält ein Mieter ein Tier entgegen einer wirksamen Zustimmungsklausel, musst du zunächst eine Abmahnung aussprechen und eine angemessene Frist setzen. Erst wenn der Mieter die unerlaubte Tierhaltung trotz Abmahnung fortsetzt, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Muss ich einem Mieter mit Behinderung zwingend einen Therapiehund erlauben?

Nicht automatisch – aber die Ablehnung ist kaum zu begründen, wenn das Tier für die gesundheitliche Versorgung medizinisch notwendig ist. Gerichte wägen das Interesse des Mieters hier sehr stark. Rechtliche Beratung vor einer Ablehnung ist dringend empfohlen.

Wer haftet, wenn das Tier des Mieters jemanden verletzt?

Für Schäden durch das Tier haftet der Mieter als Tierhalter nach § 833 BGB. Der Vermieter haftet nur dann, wenn er von einer konkreten Gefährlichkeit des Tieres wusste und nicht eingeschritten ist.

Häufige Fragen

Kann ich als Vermieter pauschal alle Haustiere verbieten?

Nein. Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist nach § 307 BGB unwirksam. Kleintiere darf der Mieter ohne Zustimmung halten. Bei Hunden und Katzen darf die Haltung von einer Zustimmung abhängig gemacht, aber nicht pauschal verboten werden (BGH VIII ZR 168/12).

Was passiert, wenn ein Mieter ohne Erlaubnis einen Hund hält?

Zunächst muss eine Abmahnung mit Fristsetzung erfolgen. Erst wenn der Mieter trotz Abmahnung weitermacht, entsteht ein Kündigungsrecht. Voraussetzung: Die Zustimmungsklausel im Mietvertrag ist wirksam formuliert.

Muss ich einem Mieter mit Behinderung zwingend einen Therapiehund erlauben?

Nicht automatisch, aber die Ablehnung ist kaum zu begründen, wenn das Tier für die gesundheitliche Versorgung medizinisch notwendig ist. Gerichte wägen das Interesse des Mieters hier sehr stark. Rechtliche Beratung vor einer Ablehnung ist dringend empfohlen.

Wer haftet, wenn das Tier des Mieters jemanden verletzt?

Für Schäden durch das Tier haftet der Mieter als Tierhalter nach § 833 BGB. Der Vermieter haftet nur dann, wenn er von einer konkreten Gefährlichkeit des Tieres wusste und nicht eingeschritten ist.